
Sanitätsschule Mudrack
Brandschutzhelferausbildung

Rechtliche Grundlagen der Brandschutzhelferausbildung nach DGUV Information
205 - 023

Die Ausbildung von Brandschutzhelfern ist in Deutschland keine freiwillige Maßnahme, sondern ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Arbeitgeber sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum vorbeugenden Brandschutz zu treffen und ausreichend Beschäftigte für die Brandbekämpfung und Evakuierung auszubilden. Ziel ist es, Menschenleben zu schützen, Sachschäden zu minimieren und eine geordnete Räumung des Betriebes sicherzustellen. Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen bilden das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 sowie die DGUV Vorschrift 1 und die DGUV Information 205-023.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist das Arbeitsschutzgesetz.
Nach § 10 Abs. 2 ArbSchG muss der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte, der ausgeübten Tätigkeiten und der Anzahl der Beschäftigten geeignete Maßnahmen für
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die Brandbekämpfung,
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die Evakuierung sowie
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sonstige Notfallmaßnahmen
treffen. Außerdem hat der Arbeitgeber Beschäftigte zu benennen, die diese Aufgaben übernehmen können. Diese benannten Personen sind in der Praxis die Brandschutzhelfer.
Darüber hinaus verpflichten § 5 ArbSchG zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und § 6 ArbSchG zur Dokumentation der getroffenen Maßnahmen. Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage für die Anzahl der benötigten Brandschutzhelfer sowie für Umfang und Häufigkeit der Ausbildung.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass Beschäftigte im Brandfall geschützt werden.
Nach § 3a ArbStättV sind Arbeitsstätten entsprechend dem Stand der Technik sowie den Technischen Regeln für Arbeitsstätten einzurichten. Die konkreten Anforderungen zum Brandschutz werden in der ASR A2.2 beschrieben. Werden diese Technischen Regeln eingehalten, kann der Arbeitgeber grundsätzlich davon ausgehen, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen.

ASR A2.2 – Maßnahmen gegen Brände
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände" konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung.
Sie legt unter anderem fest:
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wie viele Brandschutzhelfer im Betrieb erforderlich sind,
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welche Anforderungen an deren Ausbildung gestellt werden,
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welche Löschmittel bereitzuhalten sind,
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welche organisatorischen Brandschutzmaßnahmen umzusetzen sind.
Bei normaler Brandgefährdung sollen mindestens 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer ausgebildet werden. Diese Zahl stellt jedoch lediglich einen Richtwert dar. In der Praxis müssen zusätzliche Faktoren berücksichtigt werden, beispielsweise:
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Schichtbetrieb,
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Urlaub,
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Krankheit,
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Homeoffice,
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Außendienst,
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Teilzeit,
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Besucheraufkommen,
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erhöhte Brandgefährdung.
In Betrieben mit erhöhter Brandgefährdung – beispielsweise in Produktionsbetrieben, Werkstätten, chemischen Betrieben oder Lagern mit brennbaren Stoffen – kann ein deutlich höherer Anteil an Brandschutzhelfern erforderlich sein. Maßgeblich ist immer das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention
Auch die gesetzliche Unfallversicherung verpflichtet Arbeitgeber zum betrieblichen Brandschutz.
Nach § 22 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" müssen Arbeitgeber geeignete Maßnahmen für Notfälle treffen und Personen benennen, die Aufgaben der Brandbekämpfung und Evakuierung übernehmen. Diese Vorschrift ergänzt die gesetzlichen Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und ist für Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaften verbindlich.

DGUV Information 205-023
Die DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung" beschreibt den aktuellen Stand der Ausbildung von Brandschutzhelfern in Deutschland. Zwar handelt es sich nicht um ein Gesetz, sie gilt jedoch als anerkannter Maßstab für eine fachgerechte Ausbildung und wird von Berufsgenossenschaften sowie Aufsichtsbehörden als Orientierung herangezogen.

